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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §20b;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Hauptschuloberlehrerin von Amts wegen von der Hauptschule A. an die Hauptschule G. versetzt. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin dem Konkretisierungsgebot iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht genügt: Sie legt, was durch die bloße Behauptung eines Autoritätsverlustes keinesfalls ersetzt werden kann, nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen Hauptschule erwüchsen und welche konkrete dienstrechtlich zulässige Nebenbeschäftigung ihr durch die Versetzung entgangen wäre. Der inhaltlich detailliert aufgelistete Mehraufwand an Fahrtkosten wird, unbeschadet steuerrechtlicher Folgewirkungen, bereits durch § 20b GehG weitgehend egalisiert, sodass allein daraus das Entstehen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu verneinen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120001.A01Im RIS seit
04.07.2005