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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §216;Rechtssatz
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Löschung gemäß § 235 Abs. 1 BAO durch Abschreibung gegen jederzeitigen Widerruf der Umsatzsteuer 1992. Durch diesen Löschungsbescheid konnte die Beschwerdeführerin in dem von ihr ausdrücklich bezeichneten Recht auf Auszahlung bzw. Rückzahlung eines unzweifelhaft bestehenden Guthabens nicht verletzt sein. Darüber enthält der angefochtene Bescheid keinen Abspruch.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150016.X03Im RIS seit
05.07.2005