RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 3 (Hier mit dem Zusatz, dass sich zwar in solchen Fällen die Abgrenzungsproblematik zum Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeit ergeben kann, wobei eine bestehende Vereinbarung den Tatbestand des § 111 Abs. 4 WRG 1959 wohl ausschlösse.)

Stammrechtssatz

Der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs 4 WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß § 111 Abs 4 WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070035.X05

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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