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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 3 (Hier mit dem Zusatz, dass sich zwar in solchen Fällen die Abgrenzungsproblematik zum Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeit ergeben kann, wobei eine bestehende Vereinbarung den Tatbestand des § 111 Abs. 4 WRG 1959 wohl ausschlösse.)Stammrechtssatz
Der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs 4 WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß § 111 Abs 4 WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070035.X05Im RIS seit
02.05.2005