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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050325.X03Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011