RS Vwgh 2005/3/31 2004/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §8;
TKG 1997 §125 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch der Beschwerdeführerin kommt ein Rechtsanspruch darauf zu, dass "der mitbeteiligten Partei Frequenzen in einem Verfahren nach § 125 Abs 3 TKG nur unter der Voraussetzung der Gebührengleichwertigkeit zugeteilt werden" (vgl das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2004/03/0015). Schon deshalb verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Situation eines einzelnen neu auf den Markt tretenden Mobilfunkbetreibers (hier: der zweitmitbeteiligten Partei) unter Außerachtlassung der eines späteren (hier: der Beschwerdeführerin). Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl das zitierte Erkenntnis) kommt es nicht zur Notwendigkeit einer neuerlichen Prüfung der Gebührengleichwertigkeit "jedes Mal dann,

wenn ein neuer Betreiber ... eine Konzession beantragt".

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030201.X02

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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