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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Rechtssatz
Auch der Beschwerdeführerin kommt ein Rechtsanspruch darauf zu, dass "der mitbeteiligten Partei Frequenzen in einem Verfahren nach § 125 Abs 3 TKG nur unter der Voraussetzung der Gebührengleichwertigkeit zugeteilt werden" (vgl das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2004/03/0015). Schon deshalb verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Situation eines einzelnen neu auf den Markt tretenden Mobilfunkbetreibers (hier: der zweitmitbeteiligten Partei) unter Außerachtlassung der eines späteren (hier: der Beschwerdeführerin). Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl das zitierte Erkenntnis) kommt es nicht zur Notwendigkeit einer neuerlichen Prüfung der Gebührengleichwertigkeit "jedes Mal dann,
wenn ein neuer Betreiber ... eine Konzession beantragt".
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030201.X02Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011