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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §21 Z1 idF 2001/I/106;Rechtssatz
Wenn die Überprüfung der Einhaltung der Ökopunkteverordnung im Zuge einer zollamtlichen Amtshandlung im Bereich des Amtsplatzes erfolgt, liegt eine Überprüfung durch Straßenaufsichtsorgane im Sinne des § 21 Z 1 GütbefG (in Verbindung mit § 97 Abs. 1a StVO) vor; erfolgt die Kontrolle durch eine mobile Einheit der Zollbehörde außerhalb eines Amtsplatzes, so liegt ein Anwendungsfall des § 21 Z 2 GütbefG vor. In beiden Fällen handelt es sich um eine "Straßenkontrolle" im Sinne des § 23 Abs. 3 GütbefG.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030154.X02Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009