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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beteiligung des Eigentümers an dem vom Bauwerber eingeleiteten Feststellungsverfahren, ob die Baubewilligung aufrecht sei, könnte nur mit dem subjektiven Recht des Eigentümers auf Feststellung, dass die Baubewilligung erloschen ist, begründet werden. Es mag zwar sein, dass auf Grund der über Antrag des Bauwerbers erfolgten Feststellung, die Baubewilligung sei aufrecht, ein baupolizeiliches Verfahren allein aus dem Grunde des Erlöschens der Baubewilligung nicht eingeleitet werden könnte; dies ändert aber nichts an der Rechtsposition des Grundeigentümers, weil er keinen Anspruch auf Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens hat. Dieser untrennbare Zusammenhang des Feststellungsverfahrens mit einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren beantwortet auch die von Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage aufgeworfene Frage, ob ein Verfahren nach § 74 BauO für Wien als ein Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 134 Abs. 3 BauO für Wien zu beurteilen ist: Hier geht es allein um die im baupolizeilichen Verfahren entscheidende Frage, ob Baumaßnahmen konsensgemäß oder, weil verspätet, konsenswidrig durchgeführt werden, aber nicht um die Erteilung der Baubewilligung selbst.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051354.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012