RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten ist es erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung (vgl. etwa Ladewig, EMRK (2003) Rz 7 und 12 zu Art. 13 EMRK; zur aufschiebenden Wirkung ergänzend die Entscheidung des EGMR vom 5. Februar 2002, Conka gegen Belgien; zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes unter Gesichtspunkten des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 13 EMRK auch Punkt III.4.7.4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X03

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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