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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten ist es erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung (vgl. etwa Ladewig, EMRK (2003) Rz 7 und 12 zu Art. 13 EMRK; zur aufschiebenden Wirkung ergänzend die Entscheidung des EGMR vom 5. Februar 2002, Conka gegen Belgien; zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes unter Gesichtspunkten des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 13 EMRK auch Punkt III.4.7.4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X03Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009