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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0203 E 19. März 1998 VwSlg 14860 A/1998 RS 4 (hier nur erster Satz; mit dem Zusatz: und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme)Stammrechtssatz
Persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft rechtfertigen für sich allein nicht in jedem Fall eine Nutzungsteilung, sie sind aber nicht irrelevant. Vielmehr sind auch alle anderen "obwaltenden Umstände" zu berücksichtigen, und erst nach einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Umständen ist die Entscheidung zu treffen, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070023.X02Im RIS seit
03.05.2005