Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Tir. Gemeindewahlordnung 1973; deutliche Bezeichnung der Wahlwerber in Wahlvorschlägen und Stimmzetteln; Bedachtnahme auf Verhältnisse in der jeweiligen GemeindeSpruch
Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Ebbs (pol. Bezirk Kufstein) vom 23. März 1980 wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Kundmachung der Landesregierung vom 27. November 1979, LGBl. 74/1979, wurden für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die allgemeinen Wahlen der Gemeinderäte auf den 23. März 1980 ausgeschrieben.
Die Wahlen waren nach den Bestimmungen der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 - TGWO 1973 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 24. Juli 1973, LGBl. 63/1973, über die Wiederverlautbarung der Tir. Gemeindewahlordnung 1967) idF der Landesgesetze LGBl. 43/1974, 36/1977 und 4/1980 durchzuführen.
Für die Wahl in der Gemeinde Ebbs (pol. Bezirk Kufstein) war die Gemeinde in 4 Wahlsprengel eingeteilt: I - Ebbs Dorf, II - Eichelwang, III - Buchberg, IV - Kaisertal.
Es haben 5 Wählergruppen rechtzeitig Wahlvorschläge eingebracht, und zwar (in der Reihenfolge der Einreichung)
Liste 1 Gemeinsame Ebbser Liste, Liste der Österreichischen
Volkspartei
Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3 Neue Ebbser Liste 80
Liste 4 Freiheitliche Ebbser Liste
Liste 5 Pro Eichelwang
Die Wahlvorschläge Liste 3 und 5 wurden gemäß §31 Abs1 TGWO 1973 verbunden (gekoppelt).
Unter dem Blickpunkt dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind auch folgende Umstände von Bedeutung:
In der im Wahlvorschlag der Liste 3 enthaltenen Wahlwerberliste ist an 11. Stelle der Wahlwerber "Georg Jäger, Landwirt, Buchberg 41" angeführt. Dieser Wahlwerber ist auch in der gemäß §32 Abs1 TGWO 1973 verlautbarten Wahlwerberliste (nach Streichung des voranstehenden Wahlwerbers) an 10. Stelle enthalten. Die von den Wählergruppen zunächst ausgegebenen Stimmzettel enthalten für den an 10. Stelle gereihten Wahlwerber die gleichen Angaben. Die Gemeindewahlbehörde teilte dem Zustellungsbevollmächtigten mit, daß die Identität dieses Wahlwerbers nicht eindeutig festzustellen sei; es wäre klarzustellen, ob es sich um Georg Jäger den Jüngeren handle, der allerdings als Jungbauer zu bezeichnen wäre, oder ob der Ältere gemeint sei, der tatsächlich Besitzer der Landwirtschaft und Betriebsinhaber sei und somit als Bauer zu bezeichnen sei. Die gemäß §37 Abs1 TGWO 1973 vorgenommene Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge enthält an
10. Stelle den Wahlwerber "Georg Jäger jun., Jungbauer, Buchberg 41". Mit diesen Angaben hat die Wählergruppe neue Stimmzettel ausgegeben und mittels einer Druckschrift die Wähler davon verständigt, daß die alten Stimmzettel ungültig seien und bei der Wahl nur diese neuen Stimmzettel zu verwenden seien. Zu bemerken ist, daß im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels III unter der angegebenen Anschrift unter Nr. 120 und 122 zwei Wahlberechtigte mit Namen Georg Jäger (Geburtsjahre 1923 und 1953) eingetragen sind.
In der im Wahlvorschlag der Liste 1 enthaltenen Wahlwerberliste sind an 1., 2., 5. und 6. Stelle die Wahlwerber "Hörhager Franz 1923 Bauer und Pensionsinhaber Eichelwang 2", "Freisinger Johann 1934 Zimmermeister Wildbichler Str. 37", "Anker Josef 1930 Bauer Oberndorf 94" und "Schwaiger Georg 1940 Bauer Buchberg 31" angeführt. Die gemäß §32 Abs1 TGWO 1973 verlautbarte Wahlwerberliste und der gemäß §37 Abs1 TGWO 1973 als zugelassen kundgemachte Wahlvorschlag enthält dieselben Angaben ohne Geburtsjahr. Dazu ist zu bemerken, daß unter den angegebenen Anschriften im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels II unter Nr. 3 und 5 zwei Wahlberechtigte mit Namen Franz Hörhager (Geburtsjahre 1923 und 1955), im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels I unter Nr. 543 und 547 zwei Wahlberechtigte mit Namen Josef Anker (Geburtsjahr 1930 und 1961), unter Nr. 1458 ein Wahlberechtigter mit Namen Johann Freisinger (Geburtsjahr 1901) und unter Nr. 1461 ein Wahlberechtigter mit Namen Hans Freisinger (Geburtsjahr 1934), sowie im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels III unter Nr. 97 und 101 zwei Wahlberechtigte mit Namen Georg Schwaiger (Geburtsjahre 1902 und 1940) eingetragen sind.
Insgesamt waren 14 Gemeinderatssitze zu vergeben (§18 der Tir. Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4/1966).
Bei der Wahl sind von den 2279 Wahlberechtigten insgesamt 2.109 Stimmen abgegeben worden, darunter 47 als ungültig gewertete (so auch 14 Stimmen, die mittels Stimmzetteln der von der Wählergruppe Liste 3 zuerst ausgegebenen Art abgegeben worden sind); von den 2.062 gültigen Stimmen und den zu vergebenden Mandaten entfielen auf die Wählergruppen
Stimmen Mandate
Liste 1 1.241 9
Liste 2 184 1
Liste 3 308 3
Liste 4 230 1
Liste 5 99 -
Das Wahlergebnis ist gemäß §58 Abs2 TGWO 1973 am 26. März 1980 durch Anschlag kundgemacht worden.
2. Die Wählergruppe Liste 3 erhob am 28. März 1980 bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch gegen das Wahlergebnis und beantragte die "Berichtigung der gültigen Stimmenanzahl von 308 auf 322 Stimmen" mit der Begründung, daß im Wahlsprengel I 14 Stimmzettel gesetzwidrig für ungültig erklärt und ausgeschieden worden sind.
Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Kufstein vom 3. April 1980 ist der Einspruch, soweit er sich gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses richtet, abgewiesen, soweit er sich gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde Ebbs I hinsichtlich der von ihr als ungültig erklärten Stimmzettel richtet, als unzulässig zurückgewiesen worden.
3. Die Wählergruppe Liste 3 (Neue Ebbser Liste 80) ficht die Wahl unter Berufung auf Art141 B-VG und §§67 ff. VerfGG 1953 wegen Rechtswidrigkeit an und beantragt, das Wahlverfahren ab dem Schluß der Stimmenabgabe für nichtig zu erklären und "die durch Stimmzettel der Beilage C" (ds. die von der Wählergruppe Liste 1 ausgegebenen Stimmzettel) "für die Gemeinsame Ebbser Liste abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären, sowie der Gemeindewahlbehörde Ebbs aufzutragen, ohne Berücksichtigung der für ungültig erklärten Stimmzettel das Wahlverfahren fortzusetzen; jedenfalls aber die durch Stimmzettel der Beilage A" (ds. die von der Wählergruppe Liste 3 zunächst ausgegebenen Stimmzettel) "für die Neue Ebbser Liste 80 abgegebenen Stimmen für gültig zu erklären und der Gemeindewahlbehörde aufzutragen, das Wahlverfahren unter Berücksichtigung der für gültig erklärten Stimmzettel fortzusetzen; jedenfalls der Gemeindewahlbehörde Ebbs den Kostenersatz des Verfahrens aufzuerlegen".
Die Rechtswidrigkeit sieht die anfechtende Wählergruppe in folgenden Vorgängen gelegen:
a) Die Gemeindewahlbehörde habe bei der Beurteilung der Gültigkeit von 14 Stimmzetteln, die für die Liste 3 abgegeben worden waren, gegen §52 TGWO 1973 verstoßen und diese zu Unrecht für ungültig erklärt.
Wären diese 14 Stimmen für gültig erklärt worden, hätte das Wahlergebnis für die Liste 3 mit 322 Stimmen und für die gekoppelte Liste 5 mit 99 Stimmen festgestellt werden müssen, "insgesamt hätten die beiden gekoppelten Listen 421 Stimmen in die Vorstandswahl eingebracht". Das Wahlergebnis hätte zwar keine Änderung in der Verteilung der Mandate im Gemeinderat mit sich gebracht, der Liste 3 jedoch unter Berücksichtigung des §60 TGWO 1973 die Vertretung im Gemeindevorstand gesichert. Nachdem die Gemeinderatsmehrheit anläßlich der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 10. April 1980 die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder mit 3 festgelegt habe, sei dadurch die Liste 3 um einen Sitz im Gemeindevorstand gebracht worden.
Die Liste 3 habe zu den Gemeinderatswahlen zwei Arten von Stimmzetteln aufgelegt, die beide den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. (Die beiden Stimmzettel unterscheiden sich voneinander dadurch, daß den Namen der an die 4. und 16. Stelle gereihten Wahlwerber auf dem zweiten Stimmzettel die Bezeichnung "jun."
angefügt ist und daß der an die 10. Stelle gereihte Wahlwerber auf dem ersten Stimmzettel mit "Georg Jäger, Landwirt, Buchberg 41" und auf dem zweiten Stimmzettel mit "Georg Jäger jun., Jungbauer, Buchberg 41" angeführt ist.) Die Gemeindewahlbehörde hatte nach Einbringung des Wahlvorschlages, obwohl in Ebbs als selbstverständlich bekannt gewesen sei, daß der Wahlwerber Nr. 10 der jüngere der beiden gleichnamigen Personen sei, die wahlwerbende Gruppe aufgefordert, klarzustellen, ob es sich dabei um den Jun. oder Sen. handle, was die wahlwerbende Gruppe auch klargestellt habe. Lediglich vorsichtshalber habe sie in der Folge den zweiten Stimmzettel drucken lassen. Nachdem die ersten Stimmzettel bereits einmal in der Gemeinde ausgesendet worden waren, sei es am Wahltag dazu gekommen, daß einige Wähler, insgesamt 14, den ersten Stimmzettel verwendet hätten.
Die Gemeindewahlbehörde habe sich auf den rechtswidrigen Standpunkt gestellt, daß die ersten Stimmzettel ungültig seien, weil auf diesen Georg Jäger ohne den Zusatz "jun." und mit der Berufsbezeichnung Landwirt anstelle Jungbauer aufgeschienen sei. Abgesehen davon, daß zusätzlich durch die Versendung der zweiten Stimmzettel und durch die Änderung im Wahlvorschlag die Identität des Georg Jäger als "jun."
eindeutig klargestellt gewesen sei, hätten die Stimmzettel sämtlichen Erfordernissen, die §52 TGWO 1973 für die Gültigkeit normiere, entsprochen.
b) Für den Fall aber, daß der VfGH wider Erwarten die ersten Stimmzettel der von der Liste 3 zuerst aufgelegten Art als ungültig beurteilen sollte, fechte die Liste 3 das Wahlergebnis in einem weiteren Punkt an und beantrage, die gesamten für die Liste 1 durch die von dieser Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettel abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären.
Stehe man nämlich auf dem Standpunkt, daß die Tatsache, daß der Kandidat Nr. 10 im Stimmzettel der Liste 3 nicht mit "jun."
bezeichnet worden sei, diese Stimmzettel ungültig mache, seien sämtliche von der Wählergruppe Liste 1 ausgegebenen Stimmzettel ungültig, wobei die mangelnde Aufklärung über die Identität der Wahlwerber die Kandidaten Nr. 1, 2 und 6 betreffe, die sämtliche zu Unrecht in den Gemeinderat gewählt worden seien. Hiezu wird auf den im Sachverhalt (vorstehender Punkt I.1) wiedergegebenen Umstand verwiesen, daß nach den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel II und III jeweils 2 Personen gleichen Namens, gleicher Anschrift und gleichen Berufes wie die Wahlwerber Nr. 1 und 6 eingetragen sind. Man gewinne hier den Eindruck, daß das, was für die Liste des Bürgermeisters selbstverständlich sei, einer anderen Liste nicht zugestanden werden solle.
Die Stimmzettel der Liste 1 seien aber auch deshalb ungültig, weil auf Platz Nr. 2 ein Wahlwerber aufscheine, der seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag überhaupt nicht gegeben habe. Der im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels I eingetragene Johann Freisinger (siehe auch dazu vorstehenden Punkt I.1) habe keine Zustimmungserklärung unterfertigt, der unter derselben Adresse eingetragene Hans Freisinger (Geburtsjahr 1934) sei als Johann Freisinger gewählt erklärt worden. Im vorliegenden Fall sei nun ganz eindeutig der Wähler über die Identität des Wahlwerbers in Irrtum geführt worden. Daß hinsichtlich des Namens des Wahlwerbers von seiner Eintragung im Wählerverzeichnis ausgegangen werden müsse, sei keineswegs eine formalistische Betrachtungsweise. Kandidat sei nun laut Wahlvorschlag und Stimmzettel Johann Freisinger gewesen, der jedoch überhaupt keine Unterstützungsunterschrift (gemeint wohl: Zustimmungserklärung) geleistet hatte, Hans Freisinger, der für gewählt erklärt worden sei, sei überhaupt nicht Kandidat gewesen. Während die von seiten der Gemeindewahlbehörde hinsichtlich Georg Jäger geltend gemachten Umstände auf das Wahlergebnis überhaupt keine Bedeutung gehabt hätten, wären sie hinsichtlich der Kandidaten Nr. 1 und 6 der Liste 1, da diese gewählt worden seien, sehr wohl von Bedeutung gewesen.
In einem mit 28. August 1980 datierten Schriftsatz wies die anfechtende Wählergruppe noch darauf hin, daß auf dem von der Wählergruppe Liste 1 ausgegebenen Stimmzettel als Kandidat Nr. 5 "Josef Anker Bauer Oberndorf Nr. 94" aufscheine und sich im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels I unter dieser Adresse zwei Personen gleichen Namens, beide Bauern, fänden, die beide im Dorf als "Anker Pepi" angesprochen würden.
4. Die Gemeindewahlbehörde Ebbs hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die "Beschwerde" wegen Verspätung zurückzuweisen (dieser Teil des Antrages wurde später nicht mehr aufrechterhalten) bzw. abzuweisen, da die Entscheidung über die Ungültigkeit der 14 Stimmzettel der Wählergruppe Liste 3 der TGWO 1973 entspreche und daher gesetzmäßig gewesen sei.
Unter Hinweis auf §46 Abs3 TGWO 1973 wird ausgeführt, daß der auf dem Stimmzettel der Wählergruppe Liste 3 unter Nr. 10 angeführte Georg Jäger, Landwirt, nicht als Kandidat für die Gemeinderatswahl aufgeschienen sei. Es handle sich vielmehr um den Sohn Georg Jäger jun., der jedoch nicht Landwirt, sondern von Beruf Jungbauer bzw. Hilfsarbeiter sei. Zum Beweis, daß Georg Jäger sen. Eigentümer der Land- und Forstwirtschaft in Buchberg 41 sei, ist ein Grundbuchsauszug beigelegt. Zum Beweis dafür, daß Georg Jäger jun. Hilfsarbeiter sei, wird in einem ergänzenden, mit 18. September 1980 datierten Schriftsatz auf die Eintragungen in den Haushaltslisten der Personenstands- und Betriebsaufnahme zum 10. Oktober 1976 und 1979 sowie in der Lohnsteuerkarte 1980/81/82 hingewiesen; er könnte äußerstenfalls als möglicher zukünftiger Erbe seines Vaters als Jungbauer bezeichnet werden.
Die Behörde verweist sodann darauf, daß sie schon vor der Kundmachung der Wahlvorschläge die anfechtende Wählergruppe zur Korrektur aufgefordert habe und diese auch vorgenommen worden sei (siehe vorstehenden Punkt I.1). Die Gemeindewahlbehörde habe daher mit Recht die genannten Stimmzettel für ungültig erklärt, weil der Wähler in der falschen Annahme gewesen sei, er habe den Vater des eigentlichen Kandidaten gewählt, der jedoch nie am endgültig kundgemachten und zugelassenen Wahlvorschlag aufgeschienen sei.
Die Ungültigerklärung (richtig: Gültigerklärung) der 14 Stimmzettel hätte eine Änderung des Wahlergebnisses nicht herbeigeführt. Die Mandatsverteilung wäre die gleiche geblieben, wie sie in der Kundmachung vom 26. März 1980 verlautbart worden sei.
Der Hinweis, daß bei Nichteinrechnung der 14 als ungültig erklärten Stimmzettel eine andere Verteilung der Vorstandsmitglieder zustande gekommen wäre, gehe fehl, weil der VfGH nur über die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern in den Gemeinden, den Gemeinderat, zu entscheiden habe. Über die Anfechtung der Gemeindevorstandswahl enthalte die TGWO 1973 im §66 gesonderte Bestimmungen.
Der in der Liste 1 unter Nr. 1 angeführte Kandidat Franz Hörhager sei seit 12 Jahren Bürgermeister der Gemeinde Ebbs und daher in der ganzen Gemeinde bekannt. Er sei Bauer in Ebbs-Eichelwang 2 und Pensionsinhaber in Ebbs-Oberndorf 20. Die Pension werde ausschließlich von ihm bzw. der Ehefrau geführt. Es sei daher völlig ausgeschlossen, daß von den Wählern eine Verwechslung mit seinem Sohn Franz Hörhager geb. 1955 zustande gekommen sei, weil dieser nicht Inhaber einer Fremdenpension sei bzw. mit diesem Betrieb überhaupt nichts zu tun habe. Als Beweismittel sind ein Grundbuchsauszug der Liegenschaft 3/I KG Ebbs betreffend den Hof sowie eine Konzessionsurkunde betreffend die Fremdenpension angeschlossen. Es wird auch auf eine von der Liste 1 herausgebrachte Wahlbroschüre hingewiesen.
Bei Kandidat Nr. 6 der Liste 1 Georg Schwaiger, Bauer, gehe einwandfrei hervor, daß es sich nicht um den Vater des Betreffenden handelt. Der Vater sei Rentner und habe schon vor Jahren die Bauernschaft seinem Sohn übergeben. Der Vater (geb. 1902) sei ein alter kranker Mann, der aus Gesundheitsgründen fast ständig im Bezirkskrankenhaus Kufstein als Patient untergebracht sei und nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sei. Diese führe einzig und allein sein Sohn. Zur Untermauerung sind ein Grundbuchsauszug der Liegenschaft 25/I KG Buchberg sowie der Rentenbescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern vom 24. Juni 1971 beigelegt. Es wird auch auf die erwähnte Wahlbroschüre hingewiesen und eine Bescheinigung der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein vom 12. Juni 1980 verwiesen, aus der der Publizitätsgrad des Kandidaten als mehrfacher Funktionär im landwirtschaftlichen Bereich hervorgeht.
Die Identität des Kandidaten Nr. 2 der Liste 1 Johann Freisinger sei einwandfrei gegeben. Der Name scheine im Wahlvorschlag, in der Zustimmungserklärung und im Stimmzettel auf. Er sei seit 12 Jahren im Gemeinderat, davon 6 Jahre als Vizebürgermeister tätig und schließlich in der schon genannten Wahlbroschüre abgebildet. Sein Vater sei bereits 80 Jahre alt und seit 1965 Bezieher einer Rente. Als Beweismittel sind eine Konzessionsurkunde, das Geschäftspapier der Firma, ein Bescheid des Landeshauptmannes betreffend Geschäftsführerbestellung, eine Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck betreffend Änderungen im Handelsregister und eine Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12. Juni 1980 beigeschlossen.
Lediglich im Wählerverzeichnis scheine Johann Freisinger geb. 1934 mit dem Rufnamen Hans auf. Er sei bereits in den Jahren 1968 und 1974, also zweimal hintereinander, mit der Eintragung der Kurzform des Vornamens Hans im Wählerverzeichnis jeweils als Johann Freisinger zum Gemeinderat gewählt worden, sodaß schon dieser Umstand keinerlei Zweifel an der Identität zulasse.
Die Gemeindewahlbehörde habe daher mit Recht keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Stimmzettel der Liste 1 geltend gemacht.
In einem mit 18. September 1980 datierten Schriftsatz der Gemeindewahlbehörde ist ergänzend ausgeführt:
Der Kandidat Nr. 5 der Liste 1 Josef Anker sei seit 1962 im Gemeinderat. Sein gleichnamiger Sohn sei schon auf Grund seines Jahrganges (1961) unwählbar und komme schon deshalb als Kandidat nicht in Frage. Er sei landwirtschaftlicher Arbeiter, äußerstenfalls Jungbauer, keineswegs jedoch Bauer wie sein Vater.
Der maßgebliche Grund, warum nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde der "Beschwerde" der Wählergruppe Liste 3 von vornherein ein Erfolg nicht beschieden sein könne, liege darin: Die Liste 3 könne rechtens nicht verlangen, daß die Gemeindewahlbehörde die Gültigkeit von Stimmzetteln anerkenne, die sie selbst für ungültig erklärt habe. Es sei unverständlich, daß die Liste 3 ihren Antrag dahin richte, die mittels eines von ihr selbst für ungültig erklärten Stimmzettels abgegebenen Stimmen für gültig zu erklären.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Aus dieser Norm ergibt sich, daß eine Wahlanfechtung beim VfGH dann (und so lange) unzulässig ist, wenn in dem Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen und nicht erschöpft ist.
Der in §58 Abs3 und 4 TGWO 1973 vorgesehene Instanzenzug ist auf Fragen der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses beschränkt und erfaßt daher nicht Fragen der Gültigkeit von Stimmzetteln (vgl. VfSlg. 7391/1974).
In der vorliegenden Wahlanfechtung ist geltend gemacht einerseits,
daß gültige Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet, anderseits,
daß ungültige Stimmzettel zu Unrecht als gültig gewertet worden sind. Über behauptete Rechtswidrigkeiten solcher Art kann nicht im Wege eines Einspruchsverfahrens nach §58 Abs3 und 4 TGWO 1973 entschieden werden. Die anfechtende Wählergruppe hat zwar Einspruch erhoben, jedoch ihre Wahlanfechtung innerhalb der in §68 Abs1 VerfGG 1953 für den dort erstgenannten Fall vorgesehenen Frist eingebracht (Beendigung des Wahlverfahrens 26. März, Postaufgabe 16. April 1980).
Die Wahlanfechtung ist, da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
2. Die TGWO 1973 enthält Bestimmungen über die Erfordernisse gültiger Stimmzettel in §46 Abs2 und 3, 47 und §57 Abs1 und 2. Für die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel sind im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen des §46 Abs3 maßgeblich, wonach solche Stimmzettel außer der Bezeichnung der Wählergruppen die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes und Wohnortes in der Reihenfolge des kundgemachten Wahlvorschlages zu enthalten haben.
Das Gesetz knüpft hiemit an die Regelung an, die in §29 Abs3 lita bezüglich der Wahlvorschläge getroffen ist, wonach ein Wahlvorschlag eine Wahlwerberliste enthalten muß, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, unter Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift und Beruf, höchstens doppelt so viele Bewerber angeführt sein dürfen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §29 Abs3 lita und des §46 Abs3 TGWO 1973 folgt, daß die Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag mit der auf dem Stimmzettel übereinstimmen muß. Sowohl auf dem Wahlvorschlag als auch auf dem Stimmzettel muß derselbe und richtige Beruf, uzw. der gegenwärtig vom Wahlwerber ausgeübte Beruf, angegeben sein (vgl. VfSlg. 7434/1974).
Eine vergleichbare Regelung ist auch für das Wählerverzeichnis getroffen: Die gemäß §21 als Grundlage für die Anlegung der Wählerverzeichnisse dienende Wählerevidenz hat (nach dem Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. 60/1970, §4 Abs3) für jeden Wahl- und Stimmberechtigten jedenfalls Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Wohnadresse zu enthalten.
Die für Stimmzettel und Wahlvorschläge geltende Regelung enthält somit, anders als die für Wählerverzeichnisse geltende, keine zwingende Vorschrift, wie die Identität von Personen gleichen Namens, gleicher Anschrift und möglicherweise auch gleichen Berufes kenntlich zu machen ist (etwa Beifügung des Geburtsdatums oder von Zusätzen wie sen. und jun.).
Aus §36 Abs2 litc TGWO 1973 (wonach Wahlvorschläge teilweise ungültig sind, soweit die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet sind) ist jedoch abzuleiten, daß die Regelung der zwingenden Erfordernisse gültiger Wahlvorschläge - und damit von den Wählergruppen ausgegebener gültiger Stimmzettel - insofern nicht abschließend ist, als von der Wahlbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen auf die Deutlichkeit der Bezeichnung der Wahlwerber Bedacht zu nehmen ist.
Mit diesem Erfordernis der Deutlichkeit wird ein Bezug zum Kreis der Wähler hergestellt: ob ein Wahlwerber deutlich bezeichnet ist, kann nicht losgelöst von den Verhältnissen in der jeweiligen Gemeinde beantwortet werden. Auch eine den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bezeichnung, die in einer kleinen Gemeinde, in der die Wahlwerber den Wählern persönlich bekannt sind, deutlich ist, kann in einer größeren Gemeinde wegen des geringeren Bekanntheitsgrades von Wahlwerbern bei den Wählern der erforderlichen Deutlichkeit entbehren. Eine den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bezeichnung eines Wahlwerbers wird insbesondere dann nicht deutlich sein, wenn sie bei Bedachtnahme auf die Verhältnisse in der Gemeinde Verwechslungen mit Personen gleichen Namens, gleicher Anschrift und gleichen Berufes nicht ausschließt. In einem solchen Fall wird die Wahlbehörde eine Verdeutlichung der Bezeichnung verlangen müssen. (Vgl. bezüglich der Differenzierung von Berufungsangaben bei Trägern wiederholt vorkommender Namen in kleinen Gemeinden VfSlg. 7435/1974.)
a) Auf dem von der Gemeindewahlbehörde für ungültig gewerteten Stimmzettel der Wählergruppe Liste 3 ist der an 10. Stelle gereihte Wahlwerber mit "Georg Jäger Landwirt Buchberg 41" angeführt. Auf dem für gültig gewerteten Stimmzettel ist er mit "Georg Jäger jun. Jungbauer Buchberg 41" angeführt. In dem von der Gemeindewahlbehörde zugelassenen und gemäß §37 TGWO 1973 kundgemachten Wahlvorschlag ist der Wahlwerber mit derselben Bezeichnung wie auf dem gültig gewerteten Stimmzettel angeführt, nachdem die Wählergruppe auf Aufforderung der Wahlbehörde klargestellt hat, daß Wahlwerber nicht der im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels III unter Nr. 120 angeführte Georg Jäger (Geburtsjahr 1923), der Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 33/I, sondern dessen unter Nr, 122 angeführter Sohn Georg Jäger (Geburtsjahr 1953) ist.
Die in dem ungültig gewerteten Stimmzettel angeführte Berufsangabe des Wahlwerbers (Landwirt) weicht somit von dem kundgemachten Wahlvorschlag ab.
Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit die nach dem Gesetz erforderliche Übereinstimmung der Berufsangabe im Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel (vgl. das erwähnte Erk. VfSlg. 7434/1974) - ob wörtlich oder inhaltlich - gegeben sein muß, hier jedenfalls bezeichnen die ungültig gewerteten, in der Berufsangabe mit dem Wahlvorschlag wörtlich nicht übereinstimmenden, Stimmzettel den Wahlwerber nicht deutlich. Das Nebeneinander zweier Arten von der Wählergruppe ausgegebener Stimmzetteln, von denen die zweiten (gültig gewerteten) sowohl im Namen als auch in der Berufsangabe deutlich den Sohn bezeichnen, die ersten (ungültig gewerteten) jedoch auch den Vater betreffen können, schließt eine Verwechslung in der Person der Wahlwerber nicht aus.
In der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, daß 14 Stimmzettel der erstgenannten Art ungültig sind, liegt daher keine Rechtswidrigkeit.
b) Auf dem von der Gemeindewahlbehörde für gültig gewerteten Stimmzettel der Wählergruppe Liste 1 ist der an 1. Stelle gereihte Wahlwerber mit "Franz Hörhager Bauer-Pensionsinhaber Eichelwang 2" angeführt. Die Berufsangabe auf dem Stimmzettel stimmt mit dem kundgemachten Wahlvorschlag überein und erlaubt eine eindeutige Identifizierung. Es handelt sich bei diesem Wahlwerber um den im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels II unter Nr. 2 angeführten Franz Hörhager (Geburtsjahr 1923), der Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 3/I und Inhaber eines Fremdenheimes in Ebbs Oberndorf ist, nicht aber um dessen unter Nr. 5 angeführten Sohn Franz Hörhager (Geburtsjahr 1955), der nicht Inhaber einer Fremdenpension ist und nach den unwidersprochenen Angaben in der Gegenschrift der Gemeindewahlbehörde mit diesem Betrieb überhaupt nichts zu tun hat. Dazu kommt, daß der angeführte Wahlwerber seit 30 Jahren im Gemeinderat tätig ist und seit 12 Jahren Bürgermeister ist.
Der an 2. Stelle gereihte Wahlwerber ist auf dem Stimmzettel der Wählergruppe Liste 1 (in Übereinstimmung mit dem kundgemachten Wahlvorschlag) mit "Johann Freisinger Zimmermeister Wildbichler Str. 37" angeführt. Im eingereichten Wahlvorschlag ist dieser Wahlwerber mit dem Namen "Freisinger Johann 1934" angeführt, seine Zustimmungserklärung trägt den Namen Johann Freisinger und das Geburtsdatum 13. 1. 1934. Es handelt sich also bei diesem Wahlwerber nicht um den im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels I unter Nr. 1458 angeführten Johann Freisinger (Geburtsjahr 1901), der eine Alterspension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezieht, sondern um dessen unter Nr. 1461 angeführten Sohn Hans Freisinger (Geburtsjahr 1934).
Es trifft also die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit, daß der an 2. Stelle gereihte Wahlwerber seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht gegeben habe, nicht zu. Der Umstand, daß der im Wahlverfahren von der Einreichung des Wahlvorschlages an als Johann Freisinger bezeichnete Wahlwerber im Wählerverzeichnis als Hans Freisinger aufscheint, ist im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtswidrigkeit ohne Belang.
Die in der Wahlanfechtung behauptete Irreführung der Wähler über die Identität des Wahlwerbers ist deshalb nicht gegeben, weil die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bezeichnung des Wahlwerbers auch deutlich ist: bei Bedachtnahme auf die Verhältnisse in der Gemeinde ist eine Verwechslungsmöglichkeit des seit 12 Jahren im Gemeinderat tätigen Wahlwerbers mit seinem im hohen Alter stehenden gleichnamigen Vater ausgeschlossen.
Der (in Übereinstimmung mit dem kundgemachten Wahlvorschlag) an
6. Stelle dieses Stimmzettels gereihte Wahlwerber ist mit "Georg Schwaiger Bauer Buchberg 31" angeführt. Diese den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bezeichnung des Wahlwerbers ist auch deutlich. Bei Bedachtnahme auf die Verhältnisse in der Gemeinde besteht kein Zweifel an der Identifizierung: Es handelt sich bei diesem Wahlwerber nicht um den im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels III unter Nr. 97 angeführten Georg Schwaiger (Geburtsjahr 1902), der eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern bezieht und nach den unwidersprochenen Angaben in der Gegenschrift der Gemeindewahlbehörde wegen Krankheit fast ständig im Bezirkskrankenhaus Kufstein als Patient untergebracht ist, sondern um dessen unter Nr. 101 angeführten Sohn (Geburtsjahr 1940), der Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 35/I ist.
Die bezüglich des an 5. Stelle des Wahlvorschlages und Stimmzettels gereihten, seit 1962 im Gemeinderat tätigen, Wahlwerbers "Josef Anker Bauer Oberndorf 94" geltend gemachte Rechtswidrigkeit ist erst in dem ergänzenden Schriftsatz vom 28. August 1980, also nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebracht worden, sodaß darauf nicht einzugehen war.
3. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens sind somit nicht gegeben. Der Wahlanfechtung war nicht stattzugeben.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlvorschlag, Stimmzettel, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:WI3.1980Dokumentnummer
JFT_10189688_80WI0003_00