RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0751

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Bezüglich der in § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997 genannten baupolizeilichen Interessen muss regelmäßig auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über zu erwartende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen eine Prognoseentscheidung getroffen werden (vgl. das Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X01

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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