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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bezüglich der in § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997 genannten baupolizeilichen Interessen muss regelmäßig auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über zu erwartende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen eine Prognoseentscheidung getroffen werden (vgl. das Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X01Im RIS seit
04.05.2005