Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0263 E 25. September 1990 RS 1Stammrechtssatz
Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd § 103 WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070016.X07Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010