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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §361;Rechtssatz
Eine Parteistellung des Miteigentümers im Feststellungsverfahren darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, wäre dann zu bejahen, wenn auch der Miteigentümer berechtigt wäre, die bescheidmäßige Feststellung des Ablaufes der Baubeginnsfrist zu begehren. Ein derartiges rechtliches Interesse ist aber nicht erkennbar, weil ein solcher Bescheid keine unmittelbare Auswirkung auf die Sphäre des Eigentümers entfalten könnte. Führt der Bauwerber nach Erlöschen der Baubewilligung konsenslos Bauführungen durch, ist es allein Sache der Behörde, amtswegig einzuschreiten, der Eigentümer hat diesbezüglich (nach der Wiener Bauordnung) keinen Rechtsanspruch. Ein "beträchtlicher organisatorischer und wirtschaftlicher Aufwand" auf Seiten des Grundeigentümers ist nicht erkennbar; er könnte mit einem Feststellungsverfahren letztlich nicht mehr erreichen als mit einer bloßen Information an die Behörde, dass eine verspätete und somit konsenslose Bauführung vorliege.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051354.X02Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012