RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Denkbar wäre, dass Österreich - auch im Falle der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung nach den im Erkenntnis erörterten Maßstäben und trotz Prüfung dieser Frage in einem Art. 13 EMRK entsprechenden Verfahren in Österreich - Art. 13 EMRK verletzt, wenn es den Schutzsuchenden auf ein Land verweist, in dem sein "arguable claim", bezogen auf die Bedrohung im Herkunftsstaat, nicht in einem Art. 13 EMRK entsprechenden Verfahren geprüft wird. Eine derart weitgehende Verantwortung für die Gewährleistung anderer Rechte als derjenigen aus Art. 3 EMRK und im Besonderen eines bloß prozeduralen Rechtes - sei es auch in Verbindung mit Art. 3 EMRK - im Zielstaat wird in der bisherigen Judikatur des EGMR aber nicht vertreten (vgl. bereits das im Erkenntnis dargestellte Prüfungsschema in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich; zur Sonderstellung des Art. 3 EMRK u.a. die Entscheidung des EGMR vom 22. Juni 2004, F. gegen Vereinigtes Königreich, und die Erörterungen des House of Lords in den Fällen Ullah-Do und Razgar, IJRL Vol. 16 No. 3 (2004) 411 ff; s.a. die Nachweise etwa bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 38h ff zu § 53 deutsches AuslG (2000), und Woyczechowski, Zwischen Vermutung und Gewissheit (2003) 219 f; wohl a.A. Legomsky, Secondary Refugee Movements and the Return of Asylum Seekers to Third Countries: The Meaning of Effective Protection, IJRL Vol. 15 No. 4 (2003) 567 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X11

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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