RS Vwgh 2005/3/31 2002/15/0016

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Löschung entsprechend der Bestimmung des § 235 Abs 1 BAO hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Partei hat weder ein Antragsrecht auf Löschung noch besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung (Hinweis Ritz, BAO, § 235 Tz 2 und 3).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150016.X02

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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