RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §477 Z4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
LSGG §5 Abs2;
LSLG Tir 1969 §4 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0024 E 31. Jänner 1992 VwSlg 13572 A/1992 RS 3 (Hier: Die einforstungsberechtigte Agrargemeinschaft zählt zu den Personen, denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken "dingliche Rechte" zustehen und kommt ihr daher die Parteistellung nach § 4 Z 2 Tir LSLG 1969 zu.)

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X02

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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