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L66457 Landw Siedlungswesen TirolNorm
ABGB §477 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0024 E 31. Jänner 1992 VwSlg 13572 A/1992 RS 3 (Hier: Die einforstungsberechtigte Agrargemeinschaft zählt zu den Personen, denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken "dingliche Rechte" zustehen und kommt ihr daher die Parteistellung nach § 4 Z 2 Tir LSLG 1969 zu.)Stammrechtssatz
Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X02Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008