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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Baubehörde das bewilligungspflichtige Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO) zu prüfen hat und Betriebe im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffes (vgl. § 16 NÖ ROG 1976) als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen sind (vgl. E 20. März 1990, Zl. 89/05/0230, und 23. November 1995, Zl. 95/06/0204), können die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen (§ 48 NÖ BauO), nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden (vgl. auch E 24. Oktober 2000, Zl. 99/05/0290).
Hier: Bei der Beurteilung der vom Betrieb des Bauwerbers ausgehenden Emissionen und der dadurch entstehenden Immissionsbelastung ist daher der geplante Gastgarten auch von der Baubehörde mit einzubeziehen (vgl. E 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050129.X02Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012