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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Auch wenn der angefochtene Bescheid, mit dem der zweite Asylantrag im Instanzenzug wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, seinem Spruch nach nur auf die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG (sowie in Bezug auf die Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde auf § 66 Abs. 4 AVG und § 38 Abs. 1 AsylG 1997) gegründet wird, so hatte der unabhängige Bundesasylsenat bei seiner Entscheidung nicht nur die erwähnten Bestimmungen anzuwenden. Er hatte vielmehr, indem er seine Entscheidung auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt hat, die Identität der Sache mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: § 4 AsylG 1997) zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 68 AVG abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere E 89 ff).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200536.X01Im RIS seit
02.06.2005