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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0185 E 15. Jänner 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern (Hinweis E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11), nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des VfGH einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 11.11.1992, 92/13/0213, B 24.11.1993, 93/13/0071). An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender verfasssungswidriger Norm nichts ändern.
Schlagworte
Beschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050003.X01Im RIS seit
04.05.2005