RS Vwgh 2005/3/31 2005/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0185 E 15. Jänner 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern (Hinweis E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11), nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des VfGH einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 11.11.1992, 92/13/0213, B 24.11.1993, 93/13/0071). An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender verfasssungswidriger Norm nichts ändern.

Schlagworte

Beschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050003.X01

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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