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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975; Errichtung eines Ambulatoriums; keine Parteistellung der Ärztekammer; bloßes Anhörungsrecht zur Bedarfsfrage; Art144 Abs1 B-VG; keine Beschwerdeberechtigung bei mangelnder Parteistellung im VerwaltungsverfahrenSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1.a) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesgeschäftsstelle Sbg., hat mit Eingabe vom 1. Dezember 1978 um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Zahnambulatoriums mit dem Standort Stadt Sbg., Faberstraße 2a, mit einem Behandlerstuhl angesucht.
Diesem Ansuchen gab die Sbg. Landesregierung gemäß §3 Abs2 iVm §4 Abs2 und §§5 bis 9 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, unter Vorschreibung bestimmter Auflagen mit Bescheid vom 22. Oktober 1979, Z 3.06-54.756/11-1979, statt.
b) Die Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hat mit Eingabe vom 4. Dezember 1978 um die Erteilung der Bewilligung zur wesentlichen räumlichen Veränderung ihres bereits seit Jahren bestehenden und betriebenen Zahnambulatoriums mit dem Standort in Sbg., Markus-Sittikus-Straße 22, durch Errichtung von sieben weiteren Zahnbehandlerstühlen angesucht.
Auch diesem Ansuchen gab die Sbg. Landesregierung - unter Berufung auf §20 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 - mit Bescheid vom 22. Oktober 1979, Z 3.06-54.621/44-1979, unter Vorschreibung bestimmter Auflagen statt.
c) Mit Eingabe vom 10. August 1973 hatte die Sbg. Gebietskrankenkasse um die Bewilligung zur Errichtung eines zweiten Behandlerstuhles im Zahnambulatorium Hallein angesucht. Der über dieses Ansuchen ergangene Bescheid vom 17. Feber 1975 wurde mit Erk. des VwGH
Z 531/75 vom 29. September 1975 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang gab die Sbg. Landesregierung dem Ansuchen der Sbg. Gebietskrankenkasse gemäß §20 Abs1 der Sbg.
Krankenanstaltenordnung 1975 mit Bescheid vom 22. Oktober 1979, Z 3.06-54.623/86-1979, ebenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen statt.
2. a) In den Verfahren, die zur Erlassung der Bescheide der Landesregierung geführt haben, hat die Landesregierung der Ärztekammer für Sbg. zwar Gelegenheit zur Äußerung gegeben, ihr aber keine Parteistellung eingeräumt. Über Anträge der anwaltlich vertretenen Ärztekammer wurde bescheidmäßig nicht abgesprochen; in der Begründung der die Errichtung eines Behandlerstuhls im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Sbg. und die Errichtung von sieben Behandlerstühlen im Zahnambulatorium der Sbg. Gebietskrankenkasse in Sbg. betreffenden Bescheide wurde allerdings ausgesprochen, daß die Anträge der Ärztekammer für Sbg. mangels Parteistellung zurückzuweisen waren.
b) Die Bescheide wurden den antragstellenden Sozialversicherungsanstalten am 23. Oktober 1979 zugestellt. Weiters wurden die Bescheide auch der Ärztekammer für Sbg. zugestellt, und zwar am 29. Oktober 1979. Diese veranlaßte die Weiterleitung an ihren Rechtsvertreter, bei dem die Bescheide am 2. November 1979 einlangten.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, und zwar gegen den unter 1a) genannten Bescheid die unter B520/79 protokollierte Beschwerde, gegen den unter 1b) genannten Bescheid die unter B521/79 protokollierte Beschwerde und gegen den unter 1c) genannten Bescheid die unter B522/79 protokollierte Beschwerde. In den Beschwerden wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den VwGH beantragt.
Die belangte Behörde hat in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die beteiligten Sozialversicherungsträger haben in Äußerungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. VfSlg. 8968/1980 und 8746/1980 und die dort angeführten Judikaturnachweise).
b) Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu den Beschwerden legitimiert ist, ist dabei maßgeblich, ob ihr Parteistellung nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugekommen ist. Dies ist zunächst für den Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide an die Antragsteller (das ist der 23. Oktober 1979) zu prüfen. Denn wenn sich herausstellen sollte, daß die Beschwerdeführerin - der die Bescheide erst später zugestellt wurden - zu diesem Zeitpunkt, also am 23. Oktober 1979 keine Parteistellung im Verfahren hatte, so wären die Bescheide mit der Zustellung an die antragstellenden Sozialversicherungsinstitute rechtswirksam zustande gekommen. Eine spätere Zustellung an die Beschwerdeführerin könnte daran - auch wenn sich die Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Bescheide in Rechtskraft erwuchsen und dem Zeitpunkt der Zustellung an die Beschwerdeführerin in der Weise geändert hätte, daß der Beschwerdeführerin inzwischen Parteistellung in derartigen Verfahren eingeräumt worden wäre - nichts ändern (vgl. unten Pkt. II.3.b).
2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 23. Oktober 1979, stellte sich die Rechtslage, soweit sie für die Frage der Parteistellung der Ärztekammer in einem Verfahren zur Errichtung oder Erweiterung eines Ambulatoriums relevant ist, wie folgt dar:
a) §339 ASVG stand im maßgeblichen Zeitpunkt in jener Fassung in Geltung, die er durch die 33. Novelle zum ASVG (BGBl. 684/1978) erhielt und die er auch heute noch hat. Diese Bestimmung steht unter der Rubrik "Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung" und hat folgenden Wortlaut:
"§339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§2 Abs1 Z7 des Krankenanstaltengesetzes) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.
(2) Ein nach Abs1 erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten."
In seinem Erk. VfSlg. 8232/1978 hat der VfGH ausgesprochen, daß sich aus dieser sozialversicherungsrechtlichen und daher bundesrechtlich geregelten Rechtsbeziehung zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Interessenvertretungen in einem nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verfahren kein rechtliches Interesse ergibt, durch das für die Interessenvertretungen die Parteistellung in einem solchen Verfahren begründet wird. Aus dieser Bestimmung kann daher eine Parteistellung der Ärztekammer nicht abgeleitet werden.
§339 Abs3 ASVG hatte früher bestimmten Interessenvertretungen im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung, des Erwerbs und der Erweiterung von Ambulatorien explizit eine Parteistellung eingeräumt; im Hinblick auf das Erk. VfSlg. 8232/1978, mit dem einige Worte dieses Absatzes als verfassungswidrig (kompetenzwidrig) aufgehoben worden waren, hat der Gesetzgeber der 33. ASVG-Novelle diese Bestimmung zu Gänze eliminiert; an ihrer Stelle wurde eine grundsatzgesetzliche Regelung (vgl. den folgenden Punkt 2.b) geschaffen.
b) Eine explizite Bestimmung des Inhaltes, daß der Ärztekammer in einem derartigen Verfahren Parteistellung zukommt (Anspruch auf Beiziehung als Formalpartei), wurde durch die Novelle BGBl. 106/1979 in das KAG, BGBl. 1/1957, aufgenommen. Die Grundsatzbestimmung des §3 Abs5 und 6 KAG - sie war in dieser Fassung schon zum maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung - lautet:
"(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs4 litb, c und d gegeben sind.
(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte und bei Zahnambulatorien auch die der Dentisten Parteistellung iS des §8 AVG 1950, wenn
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen iS des §339 ASVG zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach §339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach §339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten."
Gemäß der Grundsatzbestimmung des §4 Abs2 KAG (ebenfalls in der Fassung der Novelle BGBl. 106/1979) gelten diese Bestimmungen entsprechend auch für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers.
Die wiedergegebenen Bestimmungen vermögen als grundsatzgesetzliche Regelungen, deren Adressat (bloß) der Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber ist, eine Parteistellung der Ärztekammer unmittelbar nicht zu begründen. (Eine Anpassung des Sbg. Ausführungsgesetzes an diese grundsatzgesetzliche Bestimmung war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 23. Oktober 1979, noch nicht erfolgt; sie erfolgte - gemäß Art15 Abs6 B-VG und ArtII des BGBl. 106/1979 fristgemäß - erst mit Landesgesetz vom 4. Juli 1979, LGBl. 73, das am 1. November 1979 in Kraft trat; vgl. Pkt. 3.b.)
c) Für das krankenanstaltenrechtliche Verfahren zur Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung von Ambulatorien stand zum maßgeblichen Zeitpunkt in Sbg. die Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 (wiederverlautbart im LGBl. 97/1975) in Geltung. Deren Bestimmungen zufolge bedarf die Errichtung und wesentliche Veränderung eines Ambulatoriums einer Genehmigung, die die Landesregierung gemäß §9 Abs2 (hinsichtlich der Erweiterung in Verbindung mit §20) leg. cit. zu erteilen hat, wenn der (in §5 Abs1 lita näher umschriebene) Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Gemäß §7 Abs2 leg. cit. ist zur Frage des Bedarfes im Falle der Errichtung eines Ambulatoriums die Ärztekammer für Sbg. zu hören. Gleiches gilt gemäß §20 Abs2 leg. cit. für wesentliche Veränderungen.
Der VfGH kann nicht finden, daß damit der Ärztekammer ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Erledigung eingeräumt ist oder daß ihre Interessen rechtlich geschützt wurden. Ein bloßes Anhörungsrecht der wiedergegebenen Art vermag eine solche für die Parteistellung wesentliche rechtliche Beziehung nämlich nicht herzustellen (vgl. zur selben Rechtslage VwGH 2. 5. 1978 Z 2903/1976 und 2. 5. 1978 Z 199/1977).
Die rechtliche Situation ist anders als jene, die den Erk. VfSlg. 2176/1951 und 2640/1954 zugrunde lag. Damals war gemäß §69 Abs3 SV-ÜG (in der Fassung BGBl. 142/1947 bzw. 87/1952) im Gesetz angeordnet, daß der Ärztekammer in einem derartigen Verfahren "Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist". Daraus hatte der VfGH die rechtliche Grundlage zur Bejahung der Parteistellung der Kammer abgeleitet: "Denn, beruft die Norm in Fällen der gegenständlichen Art die gesetzliche Vertretung des berührten Berufsstandes zur Interessenwahrung, so kann es sich, da hiebei eigene wirtschaftliche Interessen der Kammer nicht auf dem Spiele stehen, nur um die Wahrung rechtlicher Interessen handeln. Damit ist aber jene rechtliche Beziehung zu der vor der Verwaltungsbehörde in Behandlung stehenden Sache hergestellt, die gemäß §8 AVG 1950 die Parteieigenschaft begründet." (VfSlg. 2640/1954).
Für den vorliegenden Fall ist daraus freilich nichts zu gewinnen, weil eine solche Qualifikation jedenfalls bei der Kompetenz bloß zur Anhörung zur Frage des Bedarfes nicht in Betracht kommt. Denn der Zweck der Einschaltung des Selbstverwaltungskörpers in das behördliche Verfahren, der zur Beantwortung der Frage nach der Parteistellung des eingeschaltenen Selbstverwaltungskörpers nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des VfGH wesentlich ist (vgl. Oberndorfer, ZAS 1970, 1 ff., hic: 5 ff.), ist im vorliegenden Fall ein anderer: Durch eine Regelung, die - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich eine Anhörung zur Bedarfsfrage vorsieht, also nur auf die Klärung eines Tatbestandselementes durch Information über eine bestimmte faktische Situation gerichtet ist, nicht aber auf die Möglichkeit zur umfassenden Einflußnahme auf die Entscheidung selbst, wird im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung nämlich nicht die Funktion der Interessenvertretung angesprochen; vielmehr dient eine bloße Anhörung dieser Art dazu, der staatlichen Verwaltungsbehörde den bei der Selbstverwaltungseinrichtung vorhandenen Sachverstand (im Hinblick auf die konkrete Faktenlage) nutzbar zu machen (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 144). Der VfGH braucht daher auf die Erk. VfSlg. 2176/1951 und 2640/1954 im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen.
Auch aus dem systematischen Zusammenhang und den Materialien läßt sich nichts zur Stützung der Ansicht der Beschwerdeführerin gewinnen. Der Gesetzgeber hat nirgends zum Ausdruck gebracht, daß durch die Normierung einer bloßen Anhörungskompetenz zur Bedarfsfrage der Ärztekammer eine Parteistellung im Verfahren eingeräumt werden sollte. Weder aus den Bestimmungen des §7 Abs2 leg. cit. selbst, noch aus deren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 läßt sich ein Anhaltspunkt für die Auslegung gewinnen, daß damit - im Gegensatz zur Einräumung des Rechtes auf Stellungnahme in anderen Bereichen der Rechtsordnung; vgl. Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, 171 - die Einräumung eines subjektiven Rechtes an die Ärztekammer beabsichtigt ist.
Der Ärztekammer ist somit durch §7 Abs2 Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 bloß Organstellung, nicht aber auch Parteistellung eingeräumt.
3. a) Da somit der Beschwerdeführerin nach der Rechtslage vom 23. Oktober 1979 eine Parteistellung in den Verwaltungsverfahren, die zu den angefochtenen Bescheiden geführt haben, nicht zukam, ist sie zur Beschwerdeführung beim VfGH nicht berechtigt.
b) An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß - in Ausführung der KAG-Novelle BGBl. 106/1979 - mit Wirkung vom 1. November 1979 eine Novelle zur Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 (LGBl. 73/1979) in Kraft trat, auf Grund derer der Ärztekammer die Stellung einer Formalpartei in derartigen Verfahren eingeräumt wurde (§9 Abs3 leg. cit., der dem oben wiedergegebenen §3 Abs6 KAG entspricht). Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, daß ihr die angefochtenen Bescheide erst durch die Zustellung an ihren Rechtsanwalt am 2. November 1979, also nach Änderung der Rechtslage, zugekommen sind, vermag sich das auf das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bereits abgeschlossene Verfahren nicht mehr auszuwirken. Denn eine spätere Zustellung eines Bescheides an eine Person, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens nicht Partei war, vermag weder deren Parteistellung im bereits abgeschlossenen Verfahren zu begründen noch das Verfahren fortzusetzen.
c) Die Beschwerden waren daher wegen fehlender Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Schlagworte
Krankenanstalten, Ambulatorien, VfGH / Legitimation, Parteistellung Krankenanstalten, Ärztekammer, Bedarfsprüfung, Anhörungsrecht (einer Interessenvertretung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B520.1979Dokumentnummer
JFT_10189688_79B00520_00