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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51a Abs1;Rechtssatz
Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51a Abs 1 VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030053.X02Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010