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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen kommt nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 Nö BauO taxativ aufgezählt sind. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Eindringen von Wasser auf sein Grundstück zählt nicht dazu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047 und Zl. 2001/05/0051; vgl. dazu auch Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 500 FN 5). Auch hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Grünlandwidmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050180.X04Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012