RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0180

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen kommt nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 Nö BauO taxativ aufgezählt sind. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Eindringen von Wasser auf sein Grundstück zählt nicht dazu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047 und Zl. 2001/05/0051; vgl. dazu auch Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 500 FN 5). Auch hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Grünlandwidmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050180.X04

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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