RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0199

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 5(Hier lehnten die Bf den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit ab.)

Stammrechtssatz

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070199.X01

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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