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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0202Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 5(Hier lehnten die Bf den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit ab.)Stammrechtssatz
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070199.X01Im RIS seit
04.05.2005Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015