RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/1354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §74 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage des Weiterbestehens oder Nichtbestehens der Baubewilligung des Bauwerbers berührt die Rechtsposition des Grundeigentümers nicht. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Grundeigentümers liegt nicht vor. Daher ist der Grundeigentümer zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid, mit dem das Nichterlöschen der Baubewilligung festgestellt wurde, nicht berechtigt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051354.X05

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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