TE Vfgh Erkenntnis 1981/3/13 B17/79

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Veröffentlicht am 13.03.1981
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9003/1980

Leitsatz

EStG 1967; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung einiger Worte in §67 Abs11 Z1 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin war im Jahre 1977 im Inland als Dienstnehmerin eines Unternehmens beschäftigt, dessen Sitz sich im Ausland befand und welches im Inland keine Betriebsstätte iS des §81 EStG 1972 unterhielt. Sie wurde daher vom Finanzamt gemäß §39 iVm §47 EStG 1972 zur Einkommensteuer veranlagt. Bei der Abgabenfestsetzung wurden die Bestimmungen des §67 Abs1 und 2 EStG über die begünstigte Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), die neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden, mit der Begründung nicht angewendet, daß diese Begünstigungen dann nicht Platz greifen, wenn die Steuererhebung nicht in Form des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erfolge.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, daß in ihrem Fall die Begünstigung nach §67 Abs1 und 2 EStG 1972 gemäß §67 Abs11 leg. cit. zu gewähren sei. Die Finanzlandesdirektion für Vbg. wies die Berufung als unbegründet ab. Auf im Inland beschäftigte unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Arbeitslöhne aus dem Ausland von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, der im Inland keine Betriebsstätte iS des §81 EStG 1972 unterhält, finde §67 Abs11 EStG 1972 keine Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des §67 Abs11 Z1 EStG 1972 behauptet wird. Die Bestimmungen über die begünstigte Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen seien auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, anzuwenden, während sie bei im Inland beschäftigten Arbeitnehmern von anderen Arbeitgebern, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, nicht anzuwenden seien. Es sei eine unsachliche Diskriminierung und eine Verletzung des Gleichheitsgebotes, allein aus in der Person des Arbeitgebers gelegenen Eigenschaften eine Versagung oder Gewährung der genannten Begünstigungen abzuleiten.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Verfassungsmäßigkeit des §67 Abs11 EStG 1972 verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Worte "die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können" in §67 Abs11 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440/1972, von Amts wegen geprüft. Mit Erk. VfSlg. 9003/1980 hat er die Worte "nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen" in §67 Abs11 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1972 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten; im übrigen wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid - wie im Erk. im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt wurde - in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle ergangen ist, verletzt er die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B17.1979

Dokumentnummer

JFT_10189687_79B00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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