Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2;Rechtssatz
Hat der Lenker den Nachweis der Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt, so könnte er wegen des Nichtvorzeigens dieser Lizenz nicht bestraft werden, weil der Tatbestand des Nichtmitführens den des Nichtvorzeigens konsumiert und somit ausschließt (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0068).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030256.X02Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008