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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §38 Abs5;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat beantragt in der Gegenschrift - mit der Begründung, seine Entscheidung sei "zur Wahrung der Grundrechtssphäre der nunmehr mitbeteiligten Partei" erfolgt - die Zurückweisung der Amtsbeschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z 1 B-VG. Dem steht zunächst entgegen, dass es im vorliegenden Fall um die richtige oder falsche Anwendung des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 und somit einer einfachgesetzlichen - wenn auch verfassungskonform zu interpretierenden - Bestimmung geht. Die Zurückweisung einer Amtsbeschwerde, die nicht der Geltendmachung subjektiver Rechte dient, aus dem in der Gegenschrift behaupteten Grund käme aber von vornherein nicht in Frage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0137).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X01Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009