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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §7 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0003Rechtssatz
Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 7 Abs. 5 KStG 1988 das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich nach dieser Bestimmung grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Im Beschwerdefall stimmte das der Gewinnermittlung zu Grunde zu legende Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. An diesen Begriff des Wirtschaftsjahres knüpft § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG an. Eine davon abweichende Beurteilung im Sinne einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" dahingehend, dass darunter auch nur Tage, Wochen oder Monate zu verstehen wären, scheidet aus. Im gegenständlichen Fall ist der Verlust der GmbH des Jahres 1993 für das vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1993 (Umwandlungsstichtag) dauernde Wirtschaftsjahr zu ermitteln gewesen. In Bezug auf durch Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Jahres 1993 erworbene Beteiligungen kann nach dem klaren Wortlaut des § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG ein im Wirtschaftsjahr 1993 entstandener Verlust (im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) nicht auf den Einzelrechtsnachfolger übergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150002.X01Im RIS seit
06.05.2005