TE Vfgh Beschluss 2006/4/12 B751/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Berufliche Vertretungen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der S G.m.b.H., ..., vertreten durch die W T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung der Kammerumlage für die Zeiträume Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003 und Jänner bis September 2004, als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie müsste aufgrund der Höhe des vorgeschriebenen Betrages - insbesondere im Verhältnis zu ihrem Jahresgewinn nach Steuern - ihre Liquiditätsplanung modifizieren und möglicherweise auftretende vorübergehende Liquiditätsengpässe durch Aufnahme verzinster Kredite schließen.

Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die Einbringlichkeit der Umlagenschuld nicht gefährdet sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrages selbst aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann. Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. zB den hg. Beschluss vom 23. August 2000, B1296/00, sowie VfSlg. 16.153/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B751.2006

Dokumentnummer

JFT_09939588_06B00751_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten