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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen entgegenstehendes Vorhaben kann nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden. Wenn feststeht, dass durch die bestimmungsgemäße Benutzung des zu beurteilenden Bauvorhabens das ortsübliche Ausmaß von Beeinträchtigungen der Nachbarn überschritten wird, ist das Bauvorhaben unzulässig (vgl. das auf § 18 Abs. 10 Bgld BauG 1997 hinweisende Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X04Im RIS seit
04.05.2005