RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0751

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs10;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen entgegenstehendes Vorhaben kann nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden. Wenn feststeht, dass durch die bestimmungsgemäße Benutzung des zu beurteilenden Bauvorhabens das ortsübliche Ausmaß von Beeinträchtigungen der Nachbarn überschritten wird, ist das Bauvorhaben unzulässig (vgl. das auf § 18 Abs. 10 Bgld BauG 1997 hinweisende Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X04

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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