RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0033

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Bei § 12 Abs. 4 WaffG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X04

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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