Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Verhaltensprognose, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistetet ist, war im hg Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0015, ua auch entscheidend, dass im dortigen Fall keine Hinweise bestanden, dass für eine Überprüfung der Waffenverwahrung durch eine dritte, verlässliche Person vorgesorgt wäre.
Hier: Für eine solche Überprüfung durch dritte, verlässliche Personen während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgesorgt. Er bringt vor, er halte sich permanent auf seinem Boot in Italien auf und verbringe nur wenige Wochen in Österreich, sodass ihm eine laufende Kontrolle der dauernd sicheren Verwahrung der Waffe möglich sei. Auch die räumliche Entfernung zwischen seinen zwei Wohnsitzen betrage lediglich 500 km und könne in wenigen Stunden überwunden werden. Diese Umstände vermögen jedoch keine Zweifel an der Verhaltensprognose zu wecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X01Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017