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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Zwar rechtfertigt unbefugter Besitz von Waffen allein (hier:
Verbringung der Waffe ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz bzw. ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Waffengesetz nach Italien) mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 97/20/0122), jedoch ist dieser Umstand im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X02Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017