RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet es der unabhängige Bundesasylsenat als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe". Die italienische Rechtslage sei "qualifiziert unklar" und unterschreite in Bezug auf den "Standard hinsichtlich des Ausmaßes des auch vom Berufungswerber dieses Verfahrens in Italien erwartbaren Bleiberechtes während der Dauer gerichtlicher Überprüfungsverfahren" die "oben ... aus Art. 13 EMRK abgeleiteten Anforderungen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat durch die Heranziehung des Art. 13 EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit den in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK die Rechtslage verkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X13

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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