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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet es der unabhängige Bundesasylsenat als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe". Die italienische Rechtslage sei "qualifiziert unklar" und unterschreite in Bezug auf den "Standard hinsichtlich des Ausmaßes des auch vom Berufungswerber dieses Verfahrens in Italien erwartbaren Bleiberechtes während der Dauer gerichtlicher Überprüfungsverfahren" die "oben ... aus Art. 13 EMRK abgeleiteten Anforderungen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat durch die Heranziehung des Art. 13 EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit den in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK die Rechtslage verkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X13Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009