RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs4;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0010 E 3. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Waffengesetz 1986 und dem Waffengesetz 1996 gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt (vgl. das zu § 12 Waffengesetz 1996 ergangene und den erwähnten Rechtssatz auch für diese Bestimmung aufrechterhaltende Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214; vgl. dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 81, Anm. 14, III. bis V zu § 12; Hikisch, Österreichisches Waffenrecht, 108). Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Gegenständen auf den Bund übergeht (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 23. November 1988; siehe auch Hauer/Keplinger, aaO, III., und Hikisch, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X01

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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