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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
War ein im Sinne der Rechtsprechung des EGMR über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes, ausreichend substantiiertes "real risk", auch bei Berechtigung des Schutzbegehrens von Italien in die Türkei verbracht zu werden, nicht feststellbar, so war die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 - soweit es Art. 3 EMRK betrifft - auch zulässig, wenn sich die Verneinung des Risikos nicht damit begründen ließ, dass Italien ein allen Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren zur Verfügung stelle. Wohl gibt es Entscheidungen des EGMR, die von einer verfahrensmäßigen Verletzung ("procedural breach") des Art. 3 EMRK handeln (vgl. zuletzt etwa die Entscheidung vom 24. Februar 2005, Khashiyev u.a. gegen Russland; ältere Nachweise bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2003) § 19 Rz 9). Eine Übertragung dieser Judikatur auf Fälle wie den hier zu beurteilenden (bezogen auf das Verfahren im Drittstaat, mit entsprechenden Konsequenzen für die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich) scheint bisher aber weder stattgefunden zu haben noch sachlich geboten zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X10Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009