RS Vwgh 2005/3/31 2002/15/0016

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
BAO §216;

Rechtssatz

Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es geht nach § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden. Es kann daher auch das Bestehen eines Guthabens Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (Hinweis E 9. November 1994, 91/13/0221; E 26. Mai 1999, 98/13/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150016.X01

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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