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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Rechtssatz
Besteht für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG, dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 legcit verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien (ua) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070167.X02Im RIS seit
05.05.2005