RS Vwgh 2005/3/31 2003/07/0167

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Besteht für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG, dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 legcit verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien (ua) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070167.X02

Im RIS seit

05.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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