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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs1;Rechtssatz
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Berufungsfrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber dieses wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150089.X01Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013