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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rechtssache C-462/99, verstößt § 125 Abs 3 TKG 1997 nicht gegen die Art 82 und 86 Abs 1 EG, wenn "die ohne gesonderte Gebühr erfolgende Zuteilung
zusätzlicher Frequenzen ... dem Erfordernis entspricht, die
Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen" (Randnr 89). Bei der Einrichtung eines Verfahrens zur Vergabe von DCS 1800-Lizenzen hatten die Mitgliedstaaten der "Notwendigkeit, die Investitionen von neu auf den Markt tretenden Unternehmen in diesem Bereich zu fördern," gebührend Rechnung zu tragen (Randnr 99). Auch dann, wenn "unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten" im Sinne des zitierten Urteils Gleichwertigkeit zwischen den von der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei für die Erlangung der Frequenzen entrichteten Gebühren besteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die geforderte Gleichwertigkeit im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen ist. Dann aber wäre durch die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an die erstmitbeteiligte Partei ohne zusätzliches Entgelt dem Erfordernis der Sicherstellung der Chancengleichheit der einzelnen Wettbewerber nicht Rechnung getragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030201.X01Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011