Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist - bei Wahrunterstellung der vom Asylwerber angegebenen Teilnahme an den Studentenunruhen im Sommer 1999 - davon ausgegangen, dass ihm ungeachtet dessen im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Dabei hat der unabhängige Bundesasylsenat aus den über die prominentesten Anführer der Studentenunruhen verhängten langjährigen Haftstrafen den Schluss gezogen, es erscheine ihm wenig wahrscheinlich, dass der Asylwerber, der kein prominenter Anführer einer oppositionellen Gruppierung gewesen sei, ebenfalls eine solche langjährige Haftstrafe zu erwarten habe. Dieser Begründungsteil des angefochtenen Bescheides impliziert die unzutreffende Rechtsansicht, die Asylgewährung bzw. die Gewährung von Refoulementschutz komme bei unberechtigt drohender (nicht "länger" andauender) Inhaftierung des Asylwerbers unter den Verhältnissen im Iran von vornherein nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0690).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200214.X01Im RIS seit
29.04.2005