RS Vwgh 2005/3/31 2003/20/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist - bei Wahrunterstellung der vom Asylwerber angegebenen Teilnahme an den Studentenunruhen im Sommer 1999 - davon ausgegangen, dass ihm ungeachtet dessen im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Dabei hat der unabhängige Bundesasylsenat aus den über die prominentesten Anführer der Studentenunruhen verhängten langjährigen Haftstrafen den Schluss gezogen, es erscheine ihm wenig wahrscheinlich, dass der Asylwerber, der kein prominenter Anführer einer oppositionellen Gruppierung gewesen sei, ebenfalls eine solche langjährige Haftstrafe zu erwarten habe. Dieser Begründungsteil des angefochtenen Bescheides impliziert die unzutreffende Rechtsansicht, die Asylgewährung bzw. die Gewährung von Refoulementschutz komme bei unberechtigt drohender (nicht "länger" andauender) Inhaftierung des Asylwerbers unter den Verhältnissen im Iran von vornherein nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0690).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200214.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten