RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0751

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0099 E 25. Februar 2005 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Zwar sind nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen. Werden Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242); gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X05

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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