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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0099 E 25. Februar 2005 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Zwar sind nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen. Werden Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242); gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X05Im RIS seit
04.05.2005