RS Vwgh 2005/3/31 2005/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;

Rechtssatz

Die Interessen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildschutzes sind von der Behörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070033.X01

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten