RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bewirken nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Bauordnung4, auf Seite 154 unter FN 11 zitierte hg. Judikatur; ferner Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 66 und Seite 318).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X03

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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