RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

BauO Wr §45 Abs2 idF 1976/018;
B-VG Art140 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 2. März 1995, VfSlg 14042/1995, nicht allgemein eine einjährige Frist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, sondern im Gegenteil eine Frist von einem Jahr isoliert betrachtet sogar als lang qualifiziert. Die vom VfGH für die Aufhebung des § 45 Abs. 2 Wr BauO idF LGBl Nr 18/1976 maßgeblichen besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall (Einjahresfrist gemäß § 12 Abs. 4 WaffG) nicht vor. So wurde der Beschwerdeführer in dem Waffenverbotsbescheid ausdrücklich auf die Rechtswirkungen des Verfalles und die Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft hingewiesen. Somit war für den Beschwerdeführer - im Unterschied zu der in dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1995 zugrundeliegenden Rechtslage - die Kenntnis der maßgeblichen fristauslösenden Umstände bereits damals gegeben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X05

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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