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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §45 Abs2 idF 1976/018;Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 2. März 1995, VfSlg 14042/1995, nicht allgemein eine einjährige Frist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, sondern im Gegenteil eine Frist von einem Jahr isoliert betrachtet sogar als lang qualifiziert. Die vom VfGH für die Aufhebung des § 45 Abs. 2 Wr BauO idF LGBl Nr 18/1976 maßgeblichen besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall (Einjahresfrist gemäß § 12 Abs. 4 WaffG) nicht vor. So wurde der Beschwerdeführer in dem Waffenverbotsbescheid ausdrücklich auf die Rechtswirkungen des Verfalles und die Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft hingewiesen. Somit war für den Beschwerdeführer - im Unterschied zu der in dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1995 zugrundeliegenden Rechtslage - die Kenntnis der maßgeblichen fristauslösenden Umstände bereits damals gegeben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X05Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012