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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050162.X03Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014