RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0141 E 22. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050225.X03

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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