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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 iVm § 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG (der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist) erfolgt wegen eines Verstoßes, der geeignet ist, im Sinne des § 16 Abs. 4 BetriebsO 1994 "die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030139.X04Im RIS seit
22.04.2005