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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
AVG 1950; Abweisung und Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 litb und §69 Abs2; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Anwendung; keine WillkürSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Die Agrarbezirksbehörde Gmunden hat am 4. September 1969 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet Bachloh - Bad Wimsbach - Neydharting erlassen.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben die Beschwerdeführer die Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung (LAS) eingebracht und sich gegen die ihnen zugeteilte Abfindung ausgesprochen, weil insbesondere hinsichtlich der Lage der Abfindungsgrundstücke ihre Wünsche nicht erfüllt worden seien. In der Berufung wurde vor allem bemängelt, daß die Beschwerdeführer nunmehr den größten Teil ihrer südseitig gelegenen Grundstücke nicht mehr zugeteilt erhalten hätten.
b) Der LAS hat der Berufung mit dem Erk. vom 7. Juli 1970 zum Teil stattgegeben und einen geringfügigen Austausch von Flächen zwischen den Beschwerdeführern und der Partei Ing. F.H. sowie eine Grenzänderung zwischen dem Grundstück 1188 der Beschwerdeführer und den Grundstücken 1198, 1199 und 1200 der Parteien F. und M.H. sowie
K. und M.K. verfügt (Punkt 2 des Bescheides); im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Der gegen dieses Erk. des LAS erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat der Oberste Agrarsenat (OAS) mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1972 insoweit stattgegeben, als Punkt 2 des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen wurde. Im übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der OAS hat in der Begründung des abweisenden Teiles seiner Entscheidung vor allem darauf hingewiesen, daß gemäß §7 Abs4 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951, die rechtskräftig erfolgte Bewertung des Grundstückes mit einer Berufung an den OAS nicht mehr anfechtbar sei und der OAS die festgestellten Werte seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen habe. Der OAS hat im folgenden das Verhältnis von Fläche zum Wert der Altgrundstücke dem Verhältnis von Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke gegenübergestellt und dargetan, daß die Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleiche Abfindung anlange, gesetzmäßig abgefunden worden seien. Der OAS hat sich auch mit dem Vorbringen hinsichtlich des Verlustes von Grundstücken aus der Südlage auseinandergesetzt.
c) Auf Grund des zurückverweisenden Teiles des Erk. des OAS hat der Landesagrarsenat mit dem Bescheid vom 20. März 1973 eine Planänderung verfügt, mit der die Grenze zwischen dem Abfindungsgrundstück 1188 der Beschwerdeführer und den Abfindungsgrundstücken 1198, 1199 und 1200 geändert und neu festgelegt wurde.
d) Die gegen diesen Bescheid des LAS von den Beschwerdeführern erhobene Berufung hat der OAS mit dem Bescheid vom 7. Mai 1975 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit dem an die Agrarbezirksbehörde Gmunden gerichteten Schreiben vom 20. Mai 1977 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 7. Mai 1975 abgeschlossenen Verfahrens. Sie begründeten den Antrag damit, daß der Oberste Agrarsenat in der gegenständlichen Zusammenlegungssache am 7. Mai 1975 abgesprochen habe und die dreijährige Frist des §69 AVG 1950 noch nicht abgelaufen sei. Sie hätten im Februar 1977 ihren jetzigen Vertreter ersucht, die Rechtslage zu prüfen; dieser habe den Univ.Doz. Dipl.Ing. Dr. K.B. als gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Am 10. Mai 1977 habe der Sachverständige das Gutachten dem Parteienvertreter zur Verfügung gestellt; auch die 14tägige Frist des §69 Abs2 AVG 1950 sei daher gewahrt.
Wie sich aus diesem Gutachten ergebe, hätten die Beschwerdeführer durch die Zusammenlegung schwerwiegende Nachteile erlitten. Sie seien nicht gesetzmäßig abgefunden worden, da die Agrarbehörden nicht tatsächlich die Grundstücke verglichen, sondern die Bodenschätzung, die grobe Fehler aufgewiesen habe, zugrunde gelegt hätten. Die Beschwerdeführer hätten dieses Gutachten nicht früher geltend machen können, da sie - wie der Agrarbezirksbehörde bekannt sei - psychisch und physisch dazu nicht in der Lage gewesen seien.
3. Über das Begehren der Beschwerdeführer hat der OAS mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 entschieden, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Erk. des Obersten Agrarsenates vom 7. Mai 1975 ... abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß §69 Abs1 litb und Abs2 AVG 1950 keine Folge gegeben."
Der Bescheid ist wie folgt begründet:
"Die Antragsteller stützen ihren Wiederaufnahmsantrag auf §69 Abs1 litb AVG 1950. Nach dieser Bestimmung ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach §69 Abs2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Im vorliegenden Fall behaupten die Antragsteller, daß in der gegenständlichen Zusammenlegungssache der Oberste Agrarsenat am 7. Mai 1975 entschieden habe; die dreijährige Frist des §69 Abs2 AVG 1950 sei daher noch nicht abgelaufen.
Dieses Vorbringen geht am wahren Sachverhalt vorbei. Wie sich aus dem als Beweismittel vorgelegten Gutachten ergibt, wird von den Antragstellern Gesetzwidrigkeit der Abfindung schlechthin behauptet. Diese Verschlechterung erblicken sie im wesentlichen darin, daß a) die besten Ackerbonitäten in südseitiger Lage reduziert worden seien;
b) die futterwüchsigen Wiesen am Südhang reduziert worden seien; c) die minderwertigen Ackerflächen auf Schotteruntergrund in Nordstaulage vermehrt worden seien und schließlich d) die nordseitig abfallenden steilen Wiesenhänge ebenfalls vermehrt worden seien. Eine gerechte Lösung sei ihrer Meinung nach so möglich, daß sie zumindest einen Teil der verlorenen südseitigen Flächen wieder zugeteilt bekämen; es sei zu überprüfen, wer im alten Besitzstand Schotterböden gehabt hätte und in der Abfindung überhaupt keine Schotterböden erhalten habe. Schließlich führt das Gutachten aus, daß die existenzgefährdende Benachteiligung nur geschehen hätte können, weil die Ertragsfähigkeit der Flächen in den Acker- und Grünlandzahlen der amtlichen Bodenschätzung aus dem Jahre 1955 nicht genügend zum Ausdruck gekommen sei.
Abgesehen davon, daß sich ein Teil des Vorbringens gegen den bereits am 10. August 1965 erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan richtet, läßt das übrige Vorbringen erkennen, daß es die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung in Frage stellt. Darüber hat der Oberste Agrarsenat jedoch bereits mit seinem Erk. vom 4. Oktober 1972, Zl. 298-OAS/72, das den Antragstellern am 12. Feber 1973 zugestellt worden war, abgesprochen. In diesem Erk. wurde nämlich die Berufung, mit der auch damals bereits die Rückgabe der südlich des Hofes gelegenen Grundstücke begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erk. des Landesagrarsenates nur hinsichtlich des Punktes 2. des Spruches, der die Grenzziehung zwischen dem Grundstück 1188 der Beschwerdeführer und den Grundstücken 1198, 1199 und 1200 der Parteien F. und M.H. sowie K. und M.K. zum Gegenstand hatte, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Landesagrarsenat zurückgewiesen. Das Erk. des Obersten Agrarsenates vom 7. Mai 1975, Zl. 710.074/1-OAS/75, hat nur mehr über die Berufung von F. und M.G. abgesprochen, die sich ausschließlich auf die Entscheidung über die vorerwähnte Grenzziehung beschränkte.
Schon aus diesem Grunde wäre daher der Antrag wegen Ablaufes der dreijährigen Frist des §69 Abs2 AVG 1950 zurückzuweisen. Dazu kommt aber auch, daß selbst bei rechtzeitiger Einbringung des Antrages in den vorgelegten Unterlagen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erblicken sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können.
Neue Tatsachen werden offensichtlich nicht geltend gemacht. Das vom Vertreter der Antragsteller vorgelegte Gutachten des Universitätsdozenten Dipl.Ing. Dr. K.B. über die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Grundstückszusammenlegung Bachloh auf den Betrieb G. soll offensichtlich als neues Beweismittel dienen, das allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §69 Abs1 litb AVG 1950 darf aber im Falle einer Wiederaufnahme auf Antrag daran, daß dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden konnte, die Partei kein Verschulden treffen. Die Antragsteller behaupten, sie hätten dieses Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht geltend machen können, da sie psychisch und physisch dazu nicht in der Lage gewesen seien; sie stellten als Beweis hiefür ein ärztliches Gutachten über ihre Postulationsfähigkeit in Aussicht, das dem Obersten Agrarsenat aber nicht vorgelegt wurde.
Nach Ansicht des Obersten Agrarsenates bedarf es aber gar keiner weiteren Erhebungen in dieser Richtung. Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, haben die heutigen Antragsteller gegen den seinerzeitigen Zusammenlegungsplan fristgerecht die Berufung an den Landesagrarsenat eingebracht und waren im Berufungsverfahren rechtsfreundlich durch Rechtsanwalt Dr. R.G. vertreten. Bereits mit dieser Berufung bekämpften sie die ihnen zugeteilte Abfindung aus im wesentlichen denselben Gründen, wie sie aus dem nunmehr vorgelegten Gutachten zu entnehmen sind. Sie begehrten auch mit diesem Rechtsmittel bereits die Zuteilung von Gründen im Süden des Hofes, wie es auch im vorgelegten Gutachten als Lösungsvorschlag vorgesehen ist. Auch im Verfahren vor dem Obersten Agrarsenat, das zum Erk. vom 4. Oktober 1972, Zl. 298-OAS/72, geführt hat, waren die Antragsteller durch Rechtsanwalt Dr. R.G. vertreten. Es wäre den Antragstellern bereits damals freigestanden, ihre Argumente mit einem entsprechenden Gutachten zu untermauern. In keiner Phase dieses Verfahrens haben die Antragsteller geltend gemacht, daß sie unfähig seien, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten. Es liegt demnach auf ihrer Seite ein Verschulden vor, wenn sie ein ihnen heute als notwendig erscheinendes Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt haben. Überdies sind Vorbringen, die im wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten, nicht geeignet, nach §69 AVG 1950 eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen (vgl. VerwGH.Slg. 109/31).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden."
4. Gegen den Bescheid des OAS vom 7. Dezember 1977 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH behaupten die Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Eigentumsrecht sowie im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein. Sie stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben oder im Falle der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach §69 Abs1 litb AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach §69 Abs2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
2. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, nach dem dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl gemäß §69 Abs1 litb als auch gemäß §69 Abs2 AVG 1950 keine Folge gegeben wurde, könnte der Schluß abgeleitet werden, daß die belangte Behörde den von den Beschwerdeführern gestellten Wiederaufnahmsantrag einerseits gemäß §69 Abs2 AVG 1950 zurückgewiesen und andererseits gemäß §69 Abs1 litb AVG 1950 in einer meritorischen Entscheidung abgewiesen hat.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die mit dem Spruch als Einheit anzusehen ist (vgl. VfSlg. 8346/1978) geht aber hervor, daß die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer, soweit mit ihm die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 7. Mai 1975 abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde, gemäß §69 Abs1 litb abgewiesen hat; soweit mit dem Antrag die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des OAS vom 4. Oktober 1972 abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde, hat ihn die belangte Behörde gemäß §69 Abs2 AVG 1950 zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein.
Dieses Recht wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert (vgl. VfSlg. 8724/1980).
Den die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 4. Oktober 1972 abgeschlossenen Verfahrens begehrenden Antrag der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde im Hinblick auf den Ablauf der dreijährigen Frist nach §69 Abs2 AVG 1950 zu Recht zurückgewiesen; die Verweigerung dieser Sachentscheidung ist somit zu Recht erfolgt.
Soweit jedoch von den Beschwerdeführern die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 7. Mai 1975 abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde, hat die belangte Behörde über den Wiederaufnahmsantrag abgesprochen und damit eine - wenn auch negative - Sachentscheidung gefällt.
Daß sie zur Entscheidung über den von den Beschwerdeführern gestellten Wiederaufnahmsantrag zuständig war, ergibt sich aus §69 Abs4 AVG 1950.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
4. Die Beschwerdeführer behaupten des weiteren, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird durch einen Bescheid über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens in das Eigentum nicht eingegriffen (vgl. VfSlg. 7865/1976, 8230/1977, VfSlg. 8740/1980). Der VfGH sieht auf Grund des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung zu erörtern, ob er diese Judikatur in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten könnte; denn der angefochtene Bescheid ist jedenfalls in denkmöglicher Anwendung der Bestimmungen des §69 Abs1 litb und Abs2 AVG 1950, gegen die aus Anlaß des vorliegenden Falles verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind (vgl. zu §69 Abs1 litb AVG 1950 auch VfSlg. 7865/1976), ergangen, sodaß durch ihn eine Eigentumsverletzung nicht bewirkt worden sein kann.
5. Im Gleichheitsrecht könnten die Beschwerdeführer bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nur dann verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde ihnen gegenüber Willkür geübt hätte; als Indiz dafür käme allenfalls eine denkunmögliche Gesetzesanwendung in Betracht.
Daß die belangte Behörde das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet hat, wurde schon unter Punkt II.4. dargelegt. Das Verfahren hat auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführer aus subjektiven Gründen hätte benachteiligen wollen.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid auch im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.
6. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden.
Im Verfahren vor dem VfGH ist weder hervorgekommen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Bescheid Spruch, Bescheidbegründung, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B182.1978Dokumentnummer
JFT_10189684_78B00182_00