RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0073

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfLG Tir 1996;
LSGG §4 Abs2;
LSGG §5 Abs2;
LSLG Tir 1969 §4;
LSLG Tir 1969 §5;
LSLG Tir 1969;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 4 Tir LSLG 1969 deutet nach seinem Wortlaut eher darauf hin, dass damit eine die Parteistellung abschließend regelnde Bestimmung getroffen werden sollte. Versteht man § 5 Tir LSLG 1969 so, dass sich die Prüfung, ob der Übergang von Rechten "den Bestimmungen (ua) des Tir FlVfLG 1996 entspricht" nur an den Bestimmungen dieses Gesetzes, die Kriterien für die Bewilligungsfähigkeit des Rechtsübergangs nach dem Tir FlVfLG 1996 aufstellen, zu orientieren habe, so ergäbe sich keinesfalls eine Erweiterung des Parteienkreises des Tir LSLG 1969 durch die in § 5 legcit vorgeschriebene Prüfung. Weil beim gegenteiligen Verständnis des § 5 legcit die unmittelbar davor und dem Wortlaut nach abschließend formulierte Bestimmung des § 4 Tir LSLG 1969 ihren Sinn verlöre, liegt das Verständnis näher, in § 4 Tir LSLG 1969 eine die Parteistellung im Siedlungsverfahren abschließend regelnde Bestimmung zu erblicken (vgl. dazu auch die inhaltsgleiche Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, sowie die die Parteistellung inhaltsgleich regelnden Bestimmungen der Ausführungsgesetze der anderen Bundesländer).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X03

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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