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L66457 Landw Siedlungswesen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Tir LSLG 1969 deutet nach seinem Wortlaut eher darauf hin, dass damit eine die Parteistellung abschließend regelnde Bestimmung getroffen werden sollte. Versteht man § 5 Tir LSLG 1969 so, dass sich die Prüfung, ob der Übergang von Rechten "den Bestimmungen (ua) des Tir FlVfLG 1996 entspricht" nur an den Bestimmungen dieses Gesetzes, die Kriterien für die Bewilligungsfähigkeit des Rechtsübergangs nach dem Tir FlVfLG 1996 aufstellen, zu orientieren habe, so ergäbe sich keinesfalls eine Erweiterung des Parteienkreises des Tir LSLG 1969 durch die in § 5 legcit vorgeschriebene Prüfung. Weil beim gegenteiligen Verständnis des § 5 legcit die unmittelbar davor und dem Wortlaut nach abschließend formulierte Bestimmung des § 4 Tir LSLG 1969 ihren Sinn verlöre, liegt das Verständnis näher, in § 4 Tir LSLG 1969 eine die Parteistellung im Siedlungsverfahren abschließend regelnde Bestimmung zu erblicken (vgl. dazu auch die inhaltsgleiche Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, sowie die die Parteistellung inhaltsgleich regelnden Bestimmungen der Ausführungsgesetze der anderen Bundesländer).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X03Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008